Haben Sie für Ihr Unternehmen Corona-Hilfen beantragt und gehen diese auf ihr Geschäftskonto ein, müssen diese richtig gebucht werden. Buchungsbeispiele für Soforthilfen, Überbrückungshilfe, Kfw-Kredite und Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Inhaltsübersicht
Buchungsanleitung für Corona-Hilfen
Um die erhaltenen Corona-Hilfen in der Buchhaltung richtig zu erfassen, erhalten Sie im Folgenden eine Anleitung. Diese erleichtert Ihnen die korrekte Kontierung der Zahlungseingänge von Bund und Ländern. Für die Kontierungen werden die Konten der DATEV-Spezialkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 verwendet.
Soforthilfen der Bund und Länder als sonstige Erträge buchen
Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Länder handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Überbrückungshilfe I, II und III und III-Plus als sonstige Erträge buchen
Bei den Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus handelt es sich jeweils um eine steuerpflichtige Einnahme. Wie die Soforthilfe unterliegen auch die Überbrückungshilfen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Die Überbrückungshilfen werden jedoch nicht nachträglich bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen 2020 berücksichtigt. Insoweit sind nachträgliche Anpassungen der Vorauszahlungen für 2020 seitens der Finanzverwaltung nicht zu befürchten. Die Berücksichtigung als Einnahme erfolgt dann erst im Veranlagungsverfahren.
November- und Dezemberhilfen 2020 als sonstige Erträge buchen
Die November- und Dezemberhilfe sind Hilfsmaßnahmen für von der Pandemie direkt oder indirekt betroffen Unternehmen. Die Hilfe ist – wie die Überbrückungshilfen I, II und III – als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln. Auch die November- und Dezemberhilfen unterliegen damit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Neustarthilfe als sonstige Erträge buchen
Als weitere Corona-Hilfemaßnahmen von Bund und Länder wurde zeitgleich mit der Überbrückungshilfe III (Förderzeiträume Januar bis Juni 2021) und der Überbrückungshilfe III-Plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021) auch die Neustarthilfe für Soloselbständige beschlossen. Hinzu kommt die sog. „Restart-Hilfe“ für Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III-Plus.
Wird bei Wiedereröffnung des zuvor coronabedingt geschlossenen Betriebs Personal aus der Kurzarbeit zurückgeholt, die Beschäftigung wieder erhöht oder sogar Personal neu eingestellt kann die „Restart-Hilfe“ in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich um einmalige Betriebskostenpauschalen. Bei der „Restart-Hilfe“ ist zu beachten, dass diese alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden kann. Eine zweifache Förderung ist ausgeschlossen. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie wie die Soforthilfen als sonstiger Ertrag zu erfassen. Sie unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
Praxis-Hinweis: Zuschüsse unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Die Corona-Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern in Form der Soforthilfe, Überbrückungsgelder, November-/Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe unterliegen als echte Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer.
Rückzahlung von Corona-Hilfen: Gegenbuchung zu den erhaltenen Zahlungen
Kommt es nach Erhalt von Corona-Soforthilfen, -Überbrückungshilfen oder der November-/Dezemberhilfen aufgrund von Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen o.ä. zu Rückzahlungen von Corona-Hilfen, liegt grds. eine Minderung der erhaltenen steuerpflichtigen Zuschüsse vor. Die Rückzahlung der zu hoch erhaltenen Zuschüsse wirkt sich damit auch auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer aus. Die Rückzahlungen können gegen die erhaltenen Zahlungen verbucht werden.
Rückzahlungspflichtige KfW-Kredite als Verbindlichkeiten buchen
Kredite im Rahmen der Corona-Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen durch Haftungsbeitritt gefördert werden, sind rückzahlungspflichtig. Mit Zahlungseingang ist der Kredit als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten zu erfassen.
Die Kombination eines Kredits aus dem KfW-Förderprogramm mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig.
Die KfW-Unternehmerkredite sind bei Laufzeiten von 6 bis 10 Jahren bis zu 2 Jahre tilgungsfrei. Die Zins- und Tilgungsleistungen sind wie gewohnt über die Zinsaufwendungen und gegen die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zu verbuchen.
Kurzarbeitergeld: durchlaufender Posten
Beantragt der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld und wird dieses von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, tritt der Arbeitgeber für diese Beträge grds. als Treuhänder auf. Das heißt, anders als bei den normalen Lohn- und Gehaltszahlungen, ist das Kurzarbeitergeld beim Arbeitgeber bei Zu- und Abfluss, keine Betriebsausgabe/-einnahme, sondern vielmehr ein Durchlaufender Posten. Der durchlaufende Posten ist über das Konto Forderungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in der Buchhaltung zu erfassen.
Richtige Buchung von Corona-Hilfen für Ihr Unternehmen
Erfahren Sie, wie Sie Corona-Hilfen korrekt für Ihr Unternehmen verbuchen. Finden Sie detaillierte Buchungsbeispiele für Soforthilfen, Überbrückungshilfe, KfW-Kredite und Kurzarbeitergeld hier. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Finanzbuchhaltung den aktuellen Anforderungen entspricht. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr zu erfahren und von unserer Expertise zu profitieren. Kontaktieren Sie uns jetzt für professionelle Buchungshilfe und sichern Sie sich einen klaren Überblick über die Finanzen Ihres Unternehmens.