Durch die Corona-Krise weist die Gewinnermittlung 2020 einige Veränderungen und Besonderheiten auf, die sowohl Bilanzierer als auch Einnahmenüberschussrechner im Blick haben sollten. Mit gesparten oder erstatteten Steuern lässt sich die finanzielle Liquidität in dieser schwierigen Zeit zusätzlich steigern. Hier bekommen Sie die 10 wichtigsten Corona-Steuertipps für die Gewinnermittlung 2020.
Inhaltsübersicht
Gewinnermittlung 2020: Neues Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“
Erwartet ein Unternehmer für 2020 eine Steuererstattung und wünscht sich deshalb schnellstmöglich den Steuerbescheid, reicht es nicht, die Steuererklärungen und Gewinnermittlung elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Zusammen mit der Gewinnermittlung 2020 muss erstmals das neue Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“ ausgefüllt und ans Finanzamt übermittelt werden. Fehlt dieses Formular, wird der Sachbearbeiter es anfordern und die Steuererstattung verzögert sich.
Unser Tipp: Tragen Sie in diesem neuen Steuerformular zur Gewinnermittlung 2020 den Saldo zwischen den erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse und Rückzahlungen dieser staatlichen Leistungen im selben Jahr ein.
Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung nicht vergessen
Viele Unternehmer mussten im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie Wochen oder Monate zu Hause im Homeoffice arbeiten – oft ohne Arbeitszimmer, sondern im Wohnzimmer oder am Küchentisch. Für diese Unternehmer gibt es eine gute Nachricht: Sie dürfen in ihrer Gewinnermittlung 2020 bei den Betriebsausgaben die neue Homeoffice-Pauschale geltend machen. Abziehbar sind 5 Euro für jeden Tag, an dem der Unternehmer ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat, maximal 600 Euro im Jahr.
Unser Tipp: Das Besondere an dieser Homeoffice-Pauschale ist, dass der Unternehmer für den Abzug in der Gewinnermittlung 2020 keinerlei Nachweise zur Höhe der Kosten erbringen muss.
Investitionsabzugsbetrag: Keine Investition – kein Problem
Hat ein Unternehmer im Jahr 2017 für eine geplante Investition einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG vom Gewinn abgezogen, hätte die Investition bis spätestens 31. Dezember 2020 erfolgen müssen. Wird nicht investiert, würde dieser Investitionsabzugsbetrag eigentlich rückwirkend in der Gewinnermittlung 2017 kippen. Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen wären die fatale Folge.
Unser Tipp: Doch wegen der Corona-Krise und der finanziellen Engpässe vieler Unternehmer drücken die Finanzämter beide Augen zu. Aus dem zwingend dreijährigen Investitionszeitraum wurde ein Vier-Jahres-Zeitraum. Mit anderen Worten: Stellt der Sachbearbeiter im Finanzamt bei Überprüfung der Gewinnermittlung 2020 fest, dass trotz Investitionsabzugsbetrag in 2017 keine Investition im Jahr 2020 erfolgte, ist das steuerlich unschädlich. Es genügt, wenn die überfällige Investition bis zum 31. Dezember 2021 nachgeholt wird.
Investitionsabzugsbetrag: Wichtige Neuregelungen in der Gewinnermittlung 2020
Plant ein Unternehmer in den Jahren 2021 bis 2023 Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Maschinen, Pkw, Smartphone etc.), kann er dafür in der Gewinnermittlung 2020 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen (bisher waren es nur 40 Prozent). Im Jahr 2020 müssen Unternehmer dafür neue – deutlich günstigere – Voraussetzungen erfüllen. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG ist abziehbar, wenn der Gewinn vor Abzug dieses Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Unser Tipp: Selbst wenn Unternehmer in der Vergangenheit beim Versuch, einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen, eine Absage vom Finanzamt bekamen, lohnt es sich wegen der neuen Gewinngrenze – die übrigens sowohl bei der Einnahmen-Überschussrechnung als auch bei der Bilanzierung gilt – erneut einen Versuch zu wagen.
In der Gewinnermittlung 2020 winkt eine höhere Abschreibung
Durften Selbständige die Anschaffungskosten für Gegenstände des Anlagevermögens bislang nur nach der linearen Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt abschreiben, hat der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Krise bei Anschaffungen im Jahr 2020 und 2021 die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Diese neue Abschreibungsmethode beträgt das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts.
Beispiel: Abschreibung für ein PkW
Ein Unternehmer kaufte für den Betrieb im Mai 2020 einen neuen Pkw für einen Nettokaufpreis von 36.000 Euro. Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren würde die lineare Abschreibung in der Gewinnermittlung 2020 nur 4.000 Euro betragen (36.000 Euro: 6 Jahre = 6.000 Euro x 8/12, da der Kauf im Mai stattfand).
Würde der Unternehmer die degressive Abschreibung wählen, würde sich die Abschreibung in der Gewinnermittlung 2020 auf 6.000 Euro belaufen (linearer Abschreibungssatz 16,6 % x 2,5 = 41,5 %, maximal jedoch 25 % von 36.000 Euro = 9.000 Euro x 8/12). Immerhin ein Betriebsausgaben-Plus von 2.000 Euro.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Abschreibungen in der Gewinnermittlung 2020 darauf, ob sich beim Kauf im Jahr 2020 die Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode lohnt. Dieses Wahlrecht – lineare oder degressive Abschreibung – kann für jeden Gegenstand des beweglichen Anlegegenstandes separat ausgeübt werden.
Erleichterte Sonderabschreibung
Wie wäre es mit einer 20-prozentigen Sonderabschreibung beim Kauf von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens in der Gewinnermittlung 2020? Selbst wenn das bei Unternehmern in der Vergangenheit nicht geklappt hat, lohnt sich erneut ein Anlauf. Denn wie beim Investitionsabzugsbetrag wurde eine neue einheitliche Gewinnobergrenze als Voraussetzung eingeführt.
Die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG, die neben der regulären Abschreibung existiert, kann bei der Gewinnermittlung 2020 abgezogen werden, wenn der Gewinn im Vorjahr (also der Gewinn 2019) nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat.
Beispiel: Für den Unternehmer aus dem Beispiel in Tipp 5 würde das neben der degressiven Abschreibung von 6.000 Euro weitere Betriebsausgaben von 7.200 Euro bedeuten (36.000 Euro x 20 Prozent).
Nur noch einjährige Abschreibung für Computerhardware und Software?
Unternehmer dürften sich über die Nachricht gefreut haben, dass für Computerhardware und für Software zur Förderung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung nur noch eine einjährige Abschreibungsdauer gelten soll. Das bedeutet: Die Ausgaben sind im Jahr der Zahlung als gewinnmindernde Betriebsausgabe abziehbar. Doch diese Regelung gilt leider noch nicht für die Gewinnermittlung 2020, sondern erst beim Kauf von Computerhardware und Software im Geschäftsjahr 2021.
Unser Tipp: In der Gewinnermittlung 2020 ist der PC weiterhin auf drei Jahre und ERP-Software auf fünf Jahre abzuschreiben. Der verbleibende Restbuchwert zum 31.12.2020 darf dann aber auf einen Schlag in der Gewinnermittlung 2021 als Betriebsausgabe verbucht werden.
Teilwertabschreibung auf Waren in der Gewinnermittlung 2020
Aufgrund des Corona-Lockdowns sind viele Unternehmer auf Waren und Saisonartikeln sitzen geblieben. Bei Bilanzierung ist es zulässig, dass Sie für den Warenbestand eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vornehmen. Für die Gewinnminderung in der Gewinnermittlung 2020 setzt das Finanzamt für die Teilwertabschreibung voraus, dass der mögliche Verkaufserlös für die Waren nachweislich dauerhaft unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Sind die Corona-Hilfen in der Gewinnermittlung 2020 zu erfassen?
Die staatlichen Hilfen, die ein Unternehmer im Jahr 2020 ausbezahlt bekommen hat, sind als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen in der Gewinnermittlung 2020 zu erfassen. Die Hilfen erhöhen damit zwar den Gewinn, Umsatzsteuer wird aber nicht fällig. Es handelt sich bei den staatlichen Corona-Hilfen um umsatzsteuerlich nichtsteuerbare Leistungen.
Unser Tipp: Überprüft das Finanzamt, ob ein als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrierter Unternehmer im Jahr 2021 noch die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerschaft erfüllt, sind die Corona-Hilfen in die maßgeblichen Gesamtumsätze nicht einzubeziehen. Mit anderen Worten: Lag der Gesamtumsatz 2020 (ohne Corona-Hilfen) nicht über 22.000 Euro und bleibt der voraussichtliche Gesamtumsatz 2021 (ohne Corona-Hilfen) unter 50.000 Euro, ist der Unternehmer 2021 weiterhin als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert (BMF, FAQ „Corona“ (Steuern) vom 23.2.2021, letzte Seite; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de).
Noch keine Zeit für die Gewinnermittlung 2020?
Erwartet ein Unternehmer im Jahr 2020 wegen der Corona-Krise einen Verlust, kann dieser Verlust ins Steuerjahr 2019 zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Folge: Es winken wegen des Verlusts aus der Gewinnermittlung 2020 Steuererstattungen aus 2019, die zur Stärkung der finanziellen Liquidität eingesetzt werden können.
Doch was tun, wenn ein Unternehmer keine Zeit hat, die Gewinnermittlung 2020 zu erstellen?
Hier gibt es coronabedingt eine Neuregelung. Damit lässt sich die Steuererstattung aus 2019 auch ohne finale Gewinnermittlung 2020 erreichen. Die Rede ist von den neu eingeführten Regelungen in § 110 EStG und § 111 EStG. Danach gilt Folgendes:
Noch keine Steuererklärung für 2019: Wurde für 2019 noch keine Steuererklärung eingereicht, mussten für 2019 jedoch Vorauszahlungen geleistet werden? In diesem Fall kann der Unternehmer nach § 110 EStG einen Antrag auf einen pauschalen Verlustrücktrag von 30 Prozent der in der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen 2019 enthaltenen Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) stellen.
Steuererklärung 2019 bereits vorhanden: Wurde bereits eine Steuererklärung 2019 beim Finanzamt eingereicht, kann ohne Gewinnermittlung 2020 bei einem zu erwartenden Verlust für 2020 nach § 111 EStG ein Verlustrücktrag ins Jahr 2019 von pauschal 30 Prozent der Einkünfte 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger) beantragt werden.
Unser Tipp: Ist der tatsächliche Verlust 2020 höher als der pauschale 30-prozentige Verlustrücktrag, kann dieser tatsächlich zu erwartende Verlust nach § 110 EStG bzw. nach § 111 EStG geltend gemacht werden. Dann erwartet das Finanzamt aber plausible Zahlen im Rahmen einer voraussichtlichen Gewinnermittlung 2020.