In Zeiten der COVID-19-Pandemie gehören Homeoffice und mobiles Arbeiten längst zum beruflichen Alltag dazu. Viele Unternehmen wollen auf diesem Wege Kontakte reduzieren und so die Gesundheit ihrer Mitarbeiter schützen. Durch die vermehrte Nutzung dieser für viele „neuen“ Art des Arbeitens nimmt auch der Beratungsbedarf rund um häusliches Arbeitszimmer, Homeoffice und mobiles Arbeiten rasant zu – sowohl in puncto steuerrechtlicher, bilanzsteuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Betrachtung als auch hinsichtlich organisatorischer Fragen.
Inhaltsübersicht
Häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich keine Betriebsausgabe
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grds. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Davon gibt es zwei Ausnahmen:
- Abzug bis max. 1.250 €, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 i. V. mit Satz 3 erster Halbsatz EStG).
- Unbeschränkter Abzug, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist ( § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 zweiter Halbsatz EStG).
Für den Bereich der Werbungskosten sowie den Abzug solcher Aufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der eigenen Berufsausbildung gilt die Regelung entsprechend (§ 9 Abs. 5 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG).
Werbungskosten und Aufwendungen als Sonderausgaben
Gehören die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben, sind sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 EStG). Andernfalls dürfen sie bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 7 Satz 2 EStG). Diese Aufzeichnungsregelung gilt nicht für den Bereich der Werbungskosten und Sonderausgaben.
Zu den Fragen im Zusammenhang mit den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer hat die Finanzverwaltung Anwendungsschreiben herausgegeben, zuletzt das Schreiben v. 6.10.2017, mit dem sie auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH reagiert hat. Es ist für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Das vorherige BMF-Schreiben v. 2.3.2011 wurde aufgehoben. Die BMF-Schreiben v. 7.1.2004 und v. 14.9.2004 gelten nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006.
Jahressteuergesetz 2020: Steuerliche Vorteile für Homeoffice
Im Rahmen Jahressteuergesetzes 2020 lässt der Gesetzgeber für die VZ 2020 und 2021 den Abzug von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in der eigenen oder gemieteten Wohnung oder im eigenen oder gemieteten Wohnhaus angesichts der neuen Arbeitsformen, die durch die Corona-Pandemie erforderlich geworden sind, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach pauschal in Höhe von 5 €/Tag, max. 600 €/Jahr zu, und zwar auch für Fälle, in denen der häusliche Arbeitsplatz nicht den Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer entspricht ( Jahressteuergesetz 2020 –- JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096).
Fundstelle: NWV Verlag / Online Redaktion