Änderungen bei der Kleinunternehmerbesteuerung und der Ist-Besteuerung ab 2024

Wie viel darf ich als Kleinunternehmer verdienen?

Umsatzsteuer Kleinunternehmer: Hier unterliegst du einer speziellen Regelung in Bezug auf die Umsatzsteuer, die in Deutschland im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist. Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ermöglicht es, dass du von der Umsatzsteuer befreit bist, wenn dein Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Kleinunternehmer-Umsatzgrenze: Konkret bedeutet dies, dass du als Kleinunternehmer gelten kannst, wenn dein voraussichtlicher Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr 22.000 Euro nicht übersteigt und dein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überschritten hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Umsatzgrenzen jeweils für das laufende Kalenderjahr und das vorangegangene Kalenderjahr gelten. Wenn du diese Umsatzgrenzen nicht überschreitest, kannst du die Kleinunternehmer Regelung in Anspruch nehmen. In diesem Fall bist du von der Verpflichtung zur Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer befreit, aber du darfst auch keine Vorsteuer geltend machen.

Was muss ich als Kleinunternehmer an Steuern zahlen?

Kleinunternehmer Umsatzgrenze: Hier unterliegst du besonderen Steuerregelungen in Deutschland. Wenn du die Kleinunternehmer Regelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz anwendest, entfällt die Verpflichtung zur Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer. Du berechnest auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer, darfst jedoch auch keine Vorsteuer geltend machen. Die Einkommensteuer zahlst du auf den Gewinn, und in der Regel bist du von der Gewerbesteuer befreit. Es ist wichtig, die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro im laufenden Jahr und 50.000 Euro im vorangegangenen Jahr nicht zu überschreiten, um die Kleinunternehmer-Regelung nutzen zu können. Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Pflichten korrekt erfüllt werden.

Die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfährt jüngst einige Änderungen, die insbesondere die Erklärungspflichten und die Möglichkeit des Verzichts auf die Kleinunternehmerbesteuerung betreffen. Gleichzeitig werden Anpassungen an der Istbesteuerung vorgenommen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG: Erklärungspflichten und Befreiung

Durch Modifikationen in § 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG wird in § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG nun klargestellt, dass Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 – Abs. 4 UStG (Jahressteuererklärung sowie Voranmeldung) nicht anwendbar sind, wenn die Kleinunternehmer Regelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Diese Regelung befreit Unternehmer, die die Kleinunternehmer-Regelung nutzen, von bestimmten Steuererklärungspflichten.

Es ist zu beachten, dass die Befreiung von der Jahressteuererklärung auch für das Jahr 2023 gilt, sofern die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG genutzt wird. Für das Jahr 2024 ist jedoch die zeitnahe Verabschiedung der Regelung erforderlich.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen man trotz der Regelung Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abgeben muss. Dies kann auf Anforderung der Finanzverwaltung gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO geschehen oder wenn bestimmte steuerbare Ereignisse vorliegen, die nicht von der Kleinunternehmer Regelung erfasst sind.

2. Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG

Die gesetzliche Regelung zum Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung soll geändert werden. Bisher war der Verzicht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Mit der Neuregelung in § 19 Abs. 2 UStG kann der Verzicht bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass bei einem Verzicht der Kleinunternehmer für 5 Kalenderjahre an die Regelbesteuerung gebunden ist.

3. Anhebung der Umsatzgrenze für die Istbesteuerung nach § 20 UStG

Die Istbesteuerung ermöglicht es Unternehmern, die Voraussetzungen nach § 20 Satz 1 UStG erfüllen, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anzuwenden. Die Gesamtumsatzgrenze, die einen Antrag auf Istbesteuerung ermöglicht, wird zum 1.1.2024 von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben. Diese Änderung korreliert mit der Erhöhung der Grenze zur Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, die ebenfalls zum 1.1.2024 wirksam wird.

Die Anhebung der Gesamtumsatzgrenze soll bereits für die Anwendung der Istbesteuerung im Kalenderjahr 2024 gelten, sofern der Unternehmer im Jahr 2023 die Grenze von 800.000 EUR nicht überschreitet. Die zeitnahe Verabschiedung der Regelung bis zum Jahreswechsel 2023/2024 ist hierbei entscheidend.

Insgesamt bringen diese Änderungen eine gewisse Flexibilität für die Anmeldung als Klein-Unternehmer und solche, die die Istbesteuerung nutzen möchten. Die Auswirkungen dieser Neuregelungen in der Praxis werden erst mit der Zeit deutlich, aber sie bieten zweifellos Raum für strategische Entscheidungen und Anpassungen in der Steuerplanung von Unternehmen.

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