Schlussabrechnung Corona-Hilfen: Fristverlängerung bis 30.09.2024

Fristverlängerung für Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen

Corona-Hilfen: Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben viele Unternehmen weltweit vor enorme wirtschaftliche Herausforderungen gestellt. Um die negativen Folgen abzufedern, wurden von Regierungen verschiedene Wirtschaftshilfen bereitgestellt. In Deutschland waren die Corona-Wirtschaftshilfen ein zentraler Bestandteil der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. Eine wichtige Etappe in diesem Prozess ist die Schlussabrechnung der erhaltenen Hilfsgelder, die nun eine Fristverlängerung erfahren hat.

Am 14. März 2024 informierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über eine bedeutende Neuerung im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen: Die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen wird verlängert. Diese Information wurde über das Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bekanntgegeben.

Durchbruch in außerordentlicher Wirtschaftsministerkonferenz

Ein Durchbruch wurde in einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz erzielt, an der der DStV, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK), die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilnahmen. Gemeinsam mit Bund und Ländern wurde eine Einigung erzielt, um den Prozess der Schlussabrechnungen für betroffene Unternehmen und prüfende Dritte zu erleichtern.

DStV-Präsident Steuerberater Torsten Lüth betonte die Bedeutung dieser Vereinbarung, die durch die Zusammenarbeit der beteiligten Berufsorganisationen und der Wirtschaftsressorts des Bundes und der Länder erreicht wurde. Diese Maßnahme sei ein wichtiger Schritt, um den Prozess der Schlussabrechnungen in einem angemessenen Zeitrahmen abzuschließen.

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Schlussabrechnungsprozesses

Die neue Einreichungsfrist für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge wurde auf den 30. September 2024 festgelegt, im Vergleich zum vorherigen Datum des 31. März 2024. Es wurde auch festgelegt, dass prüfende Dritte, die unverschuldet nicht in der Lage sind, die Schlussabrechnung rechtzeitig einzureichen, im Einzelfall eine Verlängerung nach Ablauf der Frist beantragen können.

Neben der verlängerten Einreichungsfrist wurden weitere Maßnahmen ergriffen, um den Prozess zu erleichtern:

  • Die zuständigen Bewilligungsstellen sollen beschleunigt prüfen, insbesondere wenn der Antrag bereits auf Basis von Istzahlen gestellt wurde und keine oder nur geringe Abweichungen in der Schlussabrechnung bestehen.
  • Standardisierte “Katalogabfragen” ohne Bezug zum konkreten Einzelfall sollen vermieden werden.
  • Die Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen wurde auf 21 Tage verlängert, um den prüfenden Dritten mehr Zeit für Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten zu geben. Diese Frist kann zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.

Der DStV kündigte an, dass Bund, Länder und die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten sich regelmäßig austauschen werden, um den Prozess der Schlussabrechnungen effizient zu gestalten und gegebenenfalls weitere Anpassungen vorzunehmen.

Regelmäßiger Austausch für eine effektive Bearbeitung

Die Fristverlängerung und die weiteren Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt, um Unternehmen in dieser herausfordernden Zeit zu unterstützen und den Prozess der Schlussabrechnungen effizienter zu gestalten. Es bleibt zu hoffen, dass diese Maßnahmen dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu mildern und die betroffenen Unternehmen zu stabilisieren.

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