Wie verbuche ich unentgeltliche Wertabgaben richtig?

Verbuchung von unentgeltlichen Lieferungen

Unentgeltliche Lieferungen stellen in der Regel eine unentgeltliche Wertabgabe dar und unterliegen daher der Umsatzbesteuerung gemäß § 3 Abs. 1b UStG. Allerdings existieren Ausnahmen, die berücksichtigt werden müssen. Besonders wichtig ist die Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung in der Vorstufe.

Grundsätze unentgeltlicher Lieferungen

Gemäß § 3 Abs. 1b UStG wird die Besteuerung einer unentgeltlichen Lieferung – auch bekannt als unentgeltliche Wertabgabe – aus dem Unternehmen der einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Es sind folgende Unterscheidungen zu treffen:

  • Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens.
  • Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für private Zwecke, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt.
  • Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für betriebliche Zwecke.

Es ist eine Voraussetzung, dass der entnommene Gegenstand zuvor umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet war.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug – § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG

Die Besteuerung einer unentgeltlichen Lieferung setzt voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen.

Wenn bereits bei Erhalt der Leistung klar ist, dass dieser Gegenstand für eine unentgeltliche Lieferung verwendet wird, besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. In diesem Fall ist der Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da die Lieferung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezogen wurde. Dementsprechend erfolgt keine Ausgangsbesteuerung.

Ort der unentgeltlichen Lieferung

Bis zum 17.12.2019 wurde der Ort einer unentgeltlichen Lieferung gemäß § 3f UStG am Sitzort oder an der Betriebsstätte des Unternehmens bestimmt. Ab dem 18.12.2019 richtet sich der Ort nach den allgemeinen Regelungen des UStG, die auch für entgeltliche Lieferungen gelten.

Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung

Da unentgeltliche Lieferungen den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt sind, können Steuerbefreiungstatbestände auch auf die Entnahme von Gegenständen angewendet werden. Allerdings ist gemäß § 6 Abs. 5 UStG die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei unentgeltlichen Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG ausgeschlossen. Ein Verzicht auf eine Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist ebenfalls nicht möglich, da das Tatbestandsmerkmal des „Umsatzes an einen anderen Unternehmer“ fehlt.

Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Lieferung

Die Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Lieferung ergibt sich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG aus dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand. Falls kein Einkaufspreis vorliegt, sind die Selbstkosten maßgebend. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Umsatzes. Der fiktive Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis auf der Handelsstufe des Unternehmers zum Zeitpunkt der Entnahme. Bei im eigenen Unternehmen hergestellten Gegenständen ist ebenfalls grundsätzlich der fiktive Einkaufspreis maßgebend.

Für die unentgeltliche Übertragung oder Ausgabe eines Einzweckgutscheins ist der maßgebende Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Übertragung oder Ausgabe relevant, subsidiär der Selbstkostenpreis. Bei einem Mehrzweckgutschein gilt der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der unentgeltlichen Lieferung.

Steuersatz einer unentgeltlichen Lieferung

Für unentgeltliche Lieferungen gilt nicht nur der Regelsteuersatz, sondern es kann auch der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, wenn es sich um einen begünstigten Gegenstand gemäß Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder einer anderen begünstigten Lieferung, zum Beispiel nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, handelt.

Entstehung der Steuer

Die Steuer für eine unentgeltliche Lieferung entsteht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Lieferung ausgeführt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer der Sollbesteuerung nach § 13 UStG oder der Istbesteuerung nach § 20 UStG unterliegt.

Bild von Michal Jarmoluk auf Pixabay

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