Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Neuerungen zur Sicherung von Fachkräften in Deutschland

Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Neuerungen zur Sicherung von Fachkräften in Deutschland

Der Bundestag hat kürzlich ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz verabschiedet, das darauf abzielt, den Zugang von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) zu erleichtern. Das Gesetz soll bürokratische Hürden und strenge Sprachanforderungen reduzieren, die bislang viele Menschen davon abgehalten haben, in Deutschland zu arbeiten. Da in vielen Branchen gut ausgebildete Fachkräfte fehlen, stößt diese Situation bei Unternehmen auf zunehmende Schwierigkeiten, ihre Dienstleistungen vollständig anzubieten oder lange Wartezeiten für Kunden zu vermeiden.

Wann tritt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft?

1. Berufsqualifikation:

Durch die “Blaue Karte EU” haben besonders nachgefragte Berufsgruppen wie IT-Spezialisten die Möglichkeit, mit anerkanntem Abschluss nach Deutschland zu kommen. Die Neuerungen im Einwanderungsgesetz für die Einstellung internationaler Fachkräfte umfassen:

  • Senkung der Gehaltsschwelle
  • Kürzere geforderte Berufserfahrung
  • Verzicht auf den Nachweis von Deutschkenntnissen
  • Die Mindestgehaltsschwelle für die Erteilung der Blauen Karte EU für Regelberufe wird auf 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung abgesenkt, also bei 43.800 Euro brutto jährlich bzw. 3.650 Euro brutto monatlich.

Die Blaue Karte EU ermöglicht ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern das Leben und Arbeiten in der EU. Die maximale Aufenthaltserlaubnis beträgt vier Jahre, und nach drei Jahren Beschäftigung in Deutschland ist die Beantragung einer unbegrenzten Aufenthaltserlaubnis möglich.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 führt nun folgende Voraussetzungen ein:

  • Personen mit einem Abschluss können jede qualifizierte Beschäftigung ausüben, auch in verwandten Berufen.
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können auch Beschäftigungen ausüben, die keinen Hochschulabschluss erfordern.
  • Fachkräfte können auch in anderen Berufen arbeiten, die im fachlichen Kontext zu ihrer Qualifikation stehen und eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung erfordern.
  • Reine Helfer- und Anlernberufe sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

2. Berufserfahrung:

Neben den Kriterien zur beruflichen Qualifikation enthält das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auch neue Bestimmungen zur Berufserfahrung:

  • Fachkräfte mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und einem im Ausland erworbenen und dort staatlich anerkannten Berufsabschluss können nun als Fachkräfte nach Deutschland einwandern.
  • Die Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht mehr erforderlich, sofern die Gehaltsschwelle von 43.800 Euro brutto jährlich erfüllt wird.
    Fachkräfte, die diese Schwelle nicht erreichen, müssen ihren Berufsabschluss weiterhin anerkennen lassen.
  • Um Verzögerungen beim Anerkennungsverfahren zu vermeiden, wird die Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern geschaffen, die sich verpflichten, das Verfahren zügig durchzuführen.

3. Arbeitsmarktpotenzial:

Das Gesetz berücksichtigt das Sprachniveau, die Berufsausbildung und die Berufsqualifikation ausländischer Fachkräfte nicht isoliert, sondern bindet sie in ein Bewertungssystem ein. Für Personen, die noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, aber Potenzial für den Arbeitsmarkt besitzen, wurde die Einführung einer “Chancenkarte” vorgesehen. Diese basiert auf einem Punktesystem, das wie folgt funktioniert:

  • Facharbeiter erhalten vier Punkte für einen ausländischen Berufsabschluss, der nach deutschen Standards anerkannt wird, auch wenn möglicherweise eine Nachqualifizierung erforderlich ist.
  • Drei Punkte werden für mindestens fünf Jahre Berufserfahrung oder für “gute deutsche Sprachkenntnisse” (Niveau C1) vergeben.
  • Fachkräfte erhalten zwei Punkte für “ausreichende deutsche Sprachkenntnisse” auf dem Niveau B1, für eine zweijährige Berufserfahrung oder wenn sie nicht älter als 35 Jahre alt sind.
  • Einen Punkt gibt es für “hinreichende deutsche Sprachkenntnisse”, für einen vorherigen Aufenthalt in Deutschland (mindestens sechs Monate in den letzten fünf Jahren), für ein Alter zwischen 35 und 40 Jahren, für Englischkenntnisse auf Niveau C1, wenn die Qualifikation einem Engpassberuf zugeordnet werden kann, und wenn der Partner ebenfalls die Kriterien für die Chancenkarte erfüllt.

Mit der Chancenkarte können potenzielle Arbeitnehmer aus Drittstaaten für zunächst ein Jahr nach Deutschland einreisen, um eine Stelle zu suchen. Die Karte kann einmalig um zwei Jahre verlängert werden. Während der Arbeitsplatzsuche ist eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von bis zu zwanzig Wochenstunden erlaubt, ebenso wie eine Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen beim zukünftigen Arbeitgeber.

Das Einwanderungsgesetz hebt auch Mangelberufe hervor:

  • Für Branchen mit besonders großem Bedarf, wie zum Beispiel IT, wird eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen.
  • Fachkräfte, die über diesen Weg kommen, dürfen unabhängig von einer formalen Qualifikation acht Monate in Deutschland arbeiten, sofern sie bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt sind.
  • Die Beschäftigung ist von Beginn an sozialversicherungspflichtig.

Außerdem wird die sogenannte Westbalkan-Regelung entfristet und das Kontingent verdoppelt. Das bedeutet, dass jährlich bis zu 50.000 Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nach Deutschland einwandern dürfen. Sie können für jede Beschäftigung einreisen, ohne berufliche Qualifikationen nachweisen zu müssen. Somit haben Unternehmer die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob eine formelle Qualifikation oder auch langjährige Berufserfahrung für die jeweilige Arbeit ausreicht. Dies kommt insbesondere der Baubranche zugute.

Was können Unternehmer tun, um schneller an ausländische Fachkräfte zu gelangen?

Fachkräfteeinwanderungsgesetz erklärt: Unternehmer und Arbeitgeber können das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde einleiten, um das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung eines Visums zu verkürzen. Dazu müssen sie mit der Vollmacht der Fachkraft eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde abschließen. Diese Vereinbarung enthält unter anderem die Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden, wie der Bundesagentur für Arbeit oder der Auslandsvertretung.

Die Ausländerbehörde übernimmt folgende neue Aufgaben:

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft.
  • Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
  • Prüfung der ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen, wobei die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit bestimmte Fristen einhalten müssen.
  • Sicherstellung, dass alle erforderlichen Unterlagen, wie der Arbeitsvertrag, der Sozialversicherungsausweis oder Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit, vorliegen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die an den Arbeitgeber gesendet wird und von diesem der Fachkraft übermittelt wird. Die Fachkraft vereinbart einen Termin bei der Auslandsvertretung, um das Visum zu beantragen. Bei diesem Termin muss die Fachkraft das Original der Vorabzustimmung zusammen mit anderen für den Visumantrag erforderlichen Unterlagen, wie dem Reisepass, vorlegen. Die Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen über den Visumsantrag.

Das beschleunigte Verfahren gilt auch für Ehepartner und mögliche unverheiratete Kinder der Fachkraft, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen. Die Kosten für das beschleunigte Verfahren belaufen sich insgesamt auf etwa 490 Euro, möglicherweise zuzüglich Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

Das neue Gesetz stellt somit eine wichtige Maßnahme dar, um den Fachkräftemangel in Deutschland zu bekämpfen und gleichzeitig qualifizierten Arbeitnehmern aus dem Ausland eine Perspektive auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu bieten. Durch die Vereinfachung der Einwanderungsbedingungen und die Anerkennung ausländischer Qualifikationen wird die Attraktivität Deutschlands als Arbeitsort gesteigert.

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