Gebäudeenergiegesetz – Welche Heizung darf ich überhaupt noch einbauen?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bringt ab Januar 2024 gravierende Veränderungen für Haus- und Wohnungseigentümer mit sich. Die Installation von neuen Öl- und Gasheizungen wird nur noch in Ausnahmefällen gestattet sein. Um den Übergang zu klimafreundlicheren Heizungsvarianten zu erleichtern, hat die Bundesregierung ein umfassendes Förderkonzept entwickelt, das in diesem Artikel ausführlich erläutert wird.

Das neue Förderkonzept – Gebäudeenergiegesetz im Überblick

Die Bundesregierung hat sich auf ein neues Förderkonzept für den Austausch von Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden verständigt. Dieses sieht vor, unter bestimmten Voraussetzungen einen Klimabonus zu gewähren. Dieses Konzept wurde am 19. April von den Ministerien für Bau und Wirtschaft bekannt gegeben. Die Förderung zielt darauf ab, allen Wohnungseigentümern gezielt und mit minimaler Bürokratie Unterstützung aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds zukommen zu lassen. Es sind ausreichend Mittel für die kommenden Jahre vorgesehen.

Das Ende von Öl- und Gasheizungen ab 2024

Ab Januar 2024 wird die Bundesregierung darauf bestehen, dass neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies bedeutet einen Abschied von herkömmlichen Gas- und Ölheizungen. Im selbstgenutzten Wohneigentum bleibt jedoch eine Grundförderung für den Austausch alter fossiler Heizungen gegen neue, umweltfreundliche Varianten erhalten. Der Fördersatz wird dabei auf 30 Prozent festgesetzt.

Der Klimabonus als Anreiz zum Heizungstausch

Zusätzlich zur Grundförderung sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge in Form von “Klimaboni” geplant. Priorität hat hierbei der Austausch von besonders ineffizienten Heizungen, wie beispielsweise öl- oder gasbefeuerte Konstanttemperaturkessel, Kohleöfen und Nachtstromspeicherheizungen.

Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten, können einen Klimabonus in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung beantragen. In bestimmten Fällen ist der 20-Prozent-Bonus auch für Wohnungseigentümer vorgesehen, die nicht gesetzlich zum Austausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind. Es sind auch Fälle mit einem Klimabonus von zehn Prozent geplant.

Förderkredite für den Heizungstausch

Zusätzlich zur Zuschussförderung werden Förderkredite angeboten, um die finanzielle Belastung durch den Heizungstausch zu entzerren. Diese zinsgünstigen Kredite werden mit Tilgungszuschüssen gewährt und stehen allen Bürgern zur Verfügung.

Gebäude Energie Gesetz: Austauschpflicht alter Heizungsanlagen

Bereits seit November 2020 gilt die gesetzliche Pflicht zum Austausch von Heizungsanlagen. Diese besagt, dass Heizungsanlagen nach dem Einbau nur noch 30 Jahre betrieben werden dürfen. Die Austauschpflicht gilt vor allem für vermietete Gebäude. Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel sind von dieser Regelung ausgenommen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen für das Verbot, beispielsweise wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann.

Fazit

Das Gebäudeenergiegesetz bringt ab 2024 grundlegende Veränderungen für Haus- und Wohnungseigentümer mit sich. Der Austausch von Öl- und Gasheizungen wird eingeschränkt, und es werden umfassende Förderungen eingeführt, um den Umstieg auf umweltfreundlichere Heizungsvarianten zu erleichtern. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die konkreten Fördermöglichkeiten zu informieren, um von den neuen Regelungen optimal profitieren zu können.

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