Überbrückungshilfe III – Antragstellung und Neustarthilfe

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Solo-Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler unterstützt, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden ebenfalls Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Durch die Anpassungen vom 19. Januar 2021 wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.

Überbrückungshilfe III: Wer wird gefördert?

Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III werden vereinfacht:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt.
  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
  • Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn die Kleinbeihilferegelung gewählt wird (Zuschusshöhe bis 2 Millionen Euro), müssen keine ungedeckten Fixkosten nachgewiesen werden. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (Zuschusshöhe bis 10 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Weitere Informationen zu den ungedeckten Fixkosten finden Sie in den FAQ zu Beihilferegelungen des BMWi.

Überbrückungshilfe III: Wie wird gefördert?

Die monatlichen Höchstbeträge wurden deutlich erhöht und vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts, derzeit sind insgesamt maximal 12 Millionen Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich

Für alle Antragsberechtigte gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatl. Fixkosten erstattet.

Solo-Selbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sog. „Neustarthilfe“, in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019 bis max. 7.500 Euro bekommen (mehr dazu in den unten stehenden Ausführungen zur Neustarthilfe).
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max 1,8 Millionen Euro begrenzt.
Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben, um Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die endgültige Bescheidung durch die Länder ab März.

Zu beachten sind außerdem die beihilferechtlichen Bestimmungen:

  • Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn die Kleinbeihilferegelung gewählt wird (Zuschusshöhe bis 2 Millionen Euro), müssen keine ungedeckten Fixkosten nachgewiesen werden. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (Zuschusshöhe bis 10 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen und die Förderhöhe auf einen Teil dieser ungedeckten Fixkosten begrenzt ist:
    • Bei Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. EUR, darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen.
    • Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Mio. EUR), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
  • Weitere Informationen zu den ungedeckten Fixkosten finden Sie in den FAQ zu Beihilferegelungen des BMWi

Überbrückungshilfe III: Was wird gefördert?

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt.
Was sich in der Überbrückungshilfe III verbessert:

  • Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen)  bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden.
    • Für diese Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat bzw. bei Investitionen in Digitalisierung einmalig erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
  • Es werden Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der sein Karussell gekauft und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten ansetzen. Damit wird insbesondere der Schausteller-Branche, aber auch Unternehmen aus dem Veranstaltungsbereich und der Bustouristik geholfen.
  • Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt. Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Warenabschreibungen bis zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz bringen
  • Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter), die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Pyrotechnikindustrie.
Solo-Selbstständige:

  • die bisherige Erstattung von Fixkosten wird um eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ergänzt.
  • Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sog. „Neustarthilfe“, in Höhe von bis zu 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019 bis max. 7.500 Euro bekommen (mehr dazu in den unten stehenden Ausführungen zur Neustarthilfe).
  • Die Neustarthilfe muss nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet werden. (Für die Details zu dieser Neustarthilfe siehe weiter unten)
Reisebranche:
  • die erweiterte Fixkostenregelung für die Reisebranche wird fortgeführt und verbessert.
  • Corona-bedingt ausgefallene Provisionszahlungen der Reisebüros und vergleichbare ausgefallene Margen von Reiseveranstaltern künftig nicht mehr nur bei Pauschalreisen erstattet. Zudem werden kurzfristige Buchungen berücksichtigt.
  • für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 können Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemacht werden.
    • Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die bisher nicht erstattet wurden.
    • Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt.
    • Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen.
    • Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung ausgenommen.

Kultur- und Veranstaltungswirtschaft:

  • wenn Veranstaltungen Corona-bedingt ausfallen mussten, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemacht werden
    • Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a.Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z. B. Grafiker) förderfähig.
    • Diese speziellen Kosten der vergangenen Monate werden dabei bis zu 200.000 Euro je Monat der Periode März bis Dezember 2020 nicht auf die sonst gültige Förderhöchstgrenze angerechnet.
  • Es soll darüber hinaus – außerhalb der Überbrückungshilfe III – ein Sonderfonds Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Coronabedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals und Theateraufführungen vorsehen soll.
    • Davon sollen insbesondere auch hybride Kulturveranstaltungen profitieren, die sowohl in Präsenzform als auch online angeboten werden.
    • Im Rahmen des Sonderfonds soll es eine Art Ausfallsicherung für Kulturveranstaltungen geben, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber dann später entgegen der Planungen Corona-bedingt doch abgesagt werden müssen.
    • Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet. Sie werden das im Rahmen des Konjunkturpakets aufgelegte Programm NEUSTART KULTUR ergänzen, mit dem bereits eine Milliarde Euro für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt wurde.

Pyrotechnikindustrie:

  • Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des Sylvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung.
  • Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

Überbrückungshilfe III: Wie verläuft die Antragsstellung?

Die Antragstellung ist seit 10. Februar 2021 möglich. Ab dann erfolgen auch Abschlagszahlungen. Die reguläre Bearbeitung der Anträge ist erst ab  Mitte/Ende März 2021 zu erwarten.

  • Die Antragstellung erfolgt wie bisher auch elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform.
  • Soloselbstständige, die Neustarthilfe (einmalig max. 7.500 Euro) beantragen, können direkt Anträge über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.
  • Die Bearbeitung der online gestellten Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder (in Berlin die Investitionsbank Berlin). Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt. Dadurch können Anträge in vielen Fällen automatisiert bearbeitet bzw. direkt an die zuständigen Bewilligungsstellen weitergeleitet werden.

Neustarthilfe: Wer und was wird gefördert?

  • Mit der in der Überbrückungshilfe III entahltenen “Neustarthilfe” sollen auch Solo-Selbständige unterstützt werden, die bislang keine Fixkosten geltend machen konnten, aber trotzdem starke Umsatzeinbrüche verkraften mussten.
  • Die bisherige Erstattung von Fixkosten gemäß dem Fixkostenkatalog wird um eine einmalige Betriebskostenpauschale ergänzt. Diese Neustarthilfe können jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen.
  • Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
  • Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind (s.u. Definition Solo-Selbstständigkeit).
  • Auch sog. unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen. Damit wird insbesondere Schauspielerinnen und Schauspielern geholfen, die häufig sowohl Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit den Umsätzen aus Solo-Selbständigkeit gleichgestellt.
  • Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Solo-Selbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.

Definition Solo-Selbstständigkeit

Bezüglich der Überbrückungshilfe III fehlen bislang noch die ausführlichen FAQ. Es ist aber davon auszugehen, dass wieder die Definition aus den bisherigen Programmen greift. Diese besagt folgendes:

  • Als Solo-Selbständige Antragsteller, die zum Stichtag (wird noch bekannt gegeben) weniger als einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent, s.u.) beschäftigten.
  • Die Anzahl der Beschäftigten ist auf der Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
  • Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten).
  • Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
  • Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden)

Neustarthilfe: Wie wird gefördert?

  • Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert.
  • Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019.
  • Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.
  • Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
  • Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro (bisher 5.000 Euro).
  • Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).
  • Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.
  • Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
  • Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
  • Es handelt sich – wie die anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.

Neustarthilfe: Wie verläuft die Antragstellung?

Die Antragstellung ist seit 16. Februar 2021 möglich. Die Auszahlung der Neustarthilfe soll in der Regel wenige Tage nach Antragstellung erfolgen.

  • Solo-Selbstständige, die Neustarthilfe (einmalig max. 7.500 Euro) beantragen, können dann direkt Anträge über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Weiterführende Informationen

  • Fragen insb. zu den Direktanträgen zur Neustarthilfe für einmalig bis zu 7.500 Euro für Solo-Selbstständige beantworten das BMWi über seine Hotline. Der ServiceDesk für Solo-Selbstständige hilft unter folgender Nummer weiter: 030-1200 21034 (Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).
  • Fragen zu Anträgen, die indirekt über einen prüfenden Dritten gestellt werden, können in der Regel am schnellsten von den jeweiligen Steuerberatern/-innen, Wirtschaftsprüfern/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälten/-innen beantwortet werden. Bestehen hier weitere Fragen zum Antragsverfahren oder der Überbrückungshilfe, unterstützt das BMWi über seine Hotline für prüfende Dritte: +49 30 530 199 322  (Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).
  • Detailliertere Informationen finden Sie auch in den FAQ zur Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe,

Quelle: IHK-Berlin

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