Steuerliche Erleichterungen wegen Corona-Krise

Corona Virus: Steuerliche Erleichterungen beim Finanzamt

Die Bundesregierung hat zur Bewältigung der Corona-Krise viele schnelle und unbürokratische Maßnahmen ergriffen um die Untermehmen vor dem Ruin zu bewahren. Hier beispielsweise eine Kurzarbeiter-Regelung, ein einfacher Zugang zu Krediten und Bürgschaften für Unternehmen und mehr Geld für Schutzausrüstungen in den Betrieben. Im Hinblick auf die immer noch aktiven Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 in Deutschland und deren wirtschaftlichen Auswirkungen haben das Bundesfinanzministerium (BMF) sowie einzelne Bundesländer zusätzliche steuerliche Maßnahmen verkündet um die Unternehmen kurzfristig zu entlasten.

Auf diese Zahlungen verzichtet das Finanzamt in der Corona Krise

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden (BMF, Schreiben v. 19.3.2020)

1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von
Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

2. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.


Quelle: BMF online
Foto: Steve Buissinne auf Pixabay

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