Gebäudeenergiegesetz – Welche Heizung darf ich überhaupt noch einbauen? Gibt es eine Förderung?

Haus und Wohnungseigentümer sollen neue Öl- und Gasheizungen ab 2024 nur noch in Ausnahmefällen einbauen dürfen. Beim Heizungstausch plant die Bundesregierung eine neue umfangreiche Förderung vorgesehen ist auch ein Klimabonus.

Die Bundesregierung hat sich auf ein neues Förderkonzept für den Austausch von Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden geeinigt. Unter bestimmten Voraussetzungen soll es einen Klimabonus geben, wie die Ministerien Bau und Wirtschaft bei einer Pressekonferenz am 19. April mitteilten. Die reformierte Förderung soll allen Wohnungseigentümern gezielt und mit wenig bürokratischen Hürden aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds unterstützen, heißt es in dem Papier. Es würden in den kommenden Jahren ausreichende Mittel bereit gestellt.

Das Bundeskabinett hatte sich zuvor auf die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geeinigt. Ab Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – damit ist der Abschied von Gas- und Ölheizungen eingeläutet. Im selbst genutzten Wohneigentum soll es laut dem neuen Konzept der Bundesregierung wie bisher eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Der Fördersatz soll auf 30 Prozent vereinheitlicht werden.

Klimabonus als Anreiz zum Heizungstausch

Zusätzlich sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge in Form von “Klimaboni” geplant. Priorität soll der Austausch von alten und besonders ineffizienten haben. Das sind etwa öl- oder gasbefeuerte sogenannte Konstanttemperaturkesseln sowie Kohleöfen und Nachtstromspeicherheizungen, wie es heißt.

Konkret soll es einen Klimabonus in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer geben, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. In bestimmten Fällen ist der 20-Prozent-Bonus auch für Wohnungseigentümer gedacht, die nicht nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz nicht zum Tausch der alten Heizung verpflichtet sind. In verschiedenen Fällen ist ein Klimabonus von zehn Prozent geplant.

Ergänzend sollen Förderkredite für den Heizungstausch angeboten werden, um die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Es sollen zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen gewährt werden. Dieses Kreditprogramm sollen alle Bürger in Anspruch nehmen können.

Gebäude Energie Gesetz: Austauschpflicht alter Heizungsanlagen

Es besteht bereits eine gesetzliche Pflicht zum Austausch von Heizungen: Die ist im Gbäudeenergiegesetz geregelt, das seit November 2020 gilt und mit Wirkung zum Januar 2023 bereits in Punkten novelliert wurde. Das Gesetz sieht vor, dass Heizungsanlagen ab Einbau nur noch 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Die Austauschpflicht gilt zunächst vor allem für vermietete Gebäude.

Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel sind davon nicht betroffen. Auch sind Hauseigentümer ausgenommen, die das Gebäude zum 1.2.2002 selbst bewohnt haben. Ausnahmen für das Verbot gelten auch, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Das Haus darf maximal zwei Wohneinheiten haben, um unter die Ausnahmeregelung zu fallen.

Die hohen Kosten für den Austausch einer alten gegen eine neue Heizungsanlage lassen sich derzeit mit einer Reihe von Förderprogrammen reduzieren. Details dazu erhalten Eigentümer online auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Wer zum Austausch gesetzlich verpflichtet ist, hat bislang keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Förderung muss beantragt werden, bevor der Austausch oder Umbau der Heizung in Angriff genommen.

Auch Eigentümer, die nicht komplett auf erneuerbare Energien umsteigen, können mit Geld rechnen. Das geht über einen “Heizungs-Tausch-Bonus” als Ersatz für die bisherige Austauschprämie für Ölheizungen: Hier gibt es bereits eine Art Sonderprämie in Höhe von zehn Prozent, die zusätzlich zum regulären Fördersatz gezahlt wird. Die Sätze wurden im August 2022 um fünf bis zehn Prozent gesenkt. Auch gibt es keinen Zuschuss mehr vom Staat, wenn die Ölheizung durch eine Gashybrid-Heizung ersetzen wird.

Das Förderkonzept im Einzelnen:

Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim

Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen

Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30% gefördert werden.
Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert.
Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

2. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung

Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.
Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.

Klimabonus I

Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:

  • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
  • wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.

Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

Klimabonus II

Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10% zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung.
Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Klimabonus III

Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, soferndie gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen

Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.
Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.

Alternative: steuerliche Abschreibung

Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG–Einkommensteuergesetz) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

Fundstelle: BMWi, Bundesbauministerium; dpa, Haufe

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