EuGH entscheidet in Sachen SCHUFA: Scoring und Restschuldbefreiung im Fokus

In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 7. Dezember 2023 über zwei zentrale Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entschieden – das sogenannte “Scoring” und die Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Die Entscheidung betrifft insbesondere die SCHUFA Holding und hat weitreichende Implikationen für die Praxis von Unternehmen, insbesondere Banken, die auf solche Wirtschaftsauskunfteien zurückgreifen.

Hintergrund und Praktiken: Scoring und Restschuldbefreiung

Das “Scoring” ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das die Vorhersage der Wahrscheinlichkeit künftigen Verhaltens ermöglicht, beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits. Dabei hat der EuGH klargestellt, dass das Scoring als “automatisierte Entscheidung im Einzelfall” gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, es existiert eine gültige Ausnahme im Einklang mit dem nationalen Datenschutzgesetz.

Die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung steht laut EuGH im Widerspruch zur DSGVO. Diese Daten werden im deutschen öffentlichen Insolvenzregister sechs Monate gespeichert, während private Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA, gemäß ihren eigenen Regeln, Daten für drei Jahre speichern dürfen. Die Restschuldbefreiung hat eine existenzielle Bedeutung für die betroffene Person, und eine längere Speicherung wurde als Verstoß gegen die DSGVO gerügt.

Sachverhalt Schufa und EuGH-Entscheidung im Detail

Mehrere Bürger hatten Bescheide des Datenschutzbeauftragten angefochten, der sich weigerte, gegen das Scoring und die Speicherpraxis der SCHUFA vorzugehen. Der EuGH entschied, dass das Scoring als grundsätzlich verbotene automatisierte Entscheidung anzusehen ist, es sei denn, es liegt eine gültige Ausnahme vor. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden muss prüfen, ob das deutsche Datenschutzgesetz eine solche Ausnahme enthält und ob die allgemeinen Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sind.

In Bezug auf die Restschuldbefreiung stellte der EuGH fest, dass eine längere Speicherung als im öffentlichen Insolvenzregister vorgesehen, im Widerspruch zur DSGVO steht. Nach sechs Monaten hat die betroffene Person das Recht auf Löschung der Daten. Abschließend betonte der EuGH die Möglichkeit der nationalen Gerichte, rechtsverbindliche Beschlüsse von Aufsichtsbehörden vollständig zu überprüfen.

Fazit und Ausblick

Diese EuGH-Entscheidung sendet klare Signale an Wirtschaftsauskunfteien und Unternehmen, die auf ihre Dienste zurückgreifen. Es wird erwartet, dass sich Unternehmen nun intensiv mit ihren Datenverarbeitungspraktiken auseinandersetzen und sicherstellen müssen, dass sie im Einklang mit der DSGVO stehen. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzregelungen, insbesondere im Kontext von sensiblen Informationen wie der Restschuldbefreiung.

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