Coronavirus und Reisen: Kann ich meine Reise stornieren?

Welche Auswirkungen hat die Reisewarnung auf meine bereits gebuchte Reise?

Zur Zeit sind sämtliche Reiseaktivitäten nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Es gibt Einreisebeschränkungen, Quarantäneandrohungen und geschlossene Landesgrenzen. Das gilt ebenso für Reisen innerhalb Deutschlands genauso wie für Auslandsreisen. Egal, ob individuell oder pauschal gebucht, alle Reiseplanungen sind direkt von der Corona-Pandemie betroffen. Deutschland hat auch seine Grenzen für touristischen Verkehr geschlossen und eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen.

Reisewarnung und Stornierung

Durch diese umfassende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ändert sich die Rechtslage für Urlauber erheblich, da nunmehr außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Für nach deutschem Recht getätigte Buchungen gilt das vertraglich Vereinbarte. Regelmäßig sind für Hotel-, Flug oder Pauschalreisebuchungen Stornobedingungen vereinbart, die je nach zeitlicher Entfernung zum Datum des Reiseantritts bestimmte Stornokosten fixieren. Aufgrund der Reisewarnung wegen des Coronavirus können Auslandsreisen indes kostenfrei storniert werden.

Unabhängig davon sagen zahlreiche Reiseveranstalter bereits von sich aus gebuchte Reisen ab.

Der Reisepreis ist in beiden Fällen vollständig zu erstatten. Auf einen Gutschein oder eine Reiseverschiebung muss der Kunde sich nicht verweisen lassen. Sollten Reiseveranstalter ihre Gutscheine o.ä. jedoch mit Zusatzleistungen oder weiteren Rabatten anreichern, könnte freiwillig darüber nachgedacht werden. Ein Zwang dazu besteht jedoch keinesfalls.

Ist eine Buchung direkt im Ausland nach dem dort geltenden Recht vorgenommen worden, können die Dinge wiederum anders liegen. Hier gilt die Rechtsprechung des jeweiligen Reiselandes.

Den zeitlichen Aspekt für diese Maßnahmen berücksichtigen

Auch ist zu beachten, dass das Vorgenannte zunächst für Reisen bis zum 03. Mai 2020 seine Gültigkeit hat, also praktisch insbesondere die Osterzeiten betreffen wird.

Für Reiseantritte ab Mai ist die Lage derzeit noch unklar, so dass Reisende zunächst abwarten wollten, wenn sie individualvertraglich bereits Stornokosten schulden würden. Sollte ab Mai die Lage besser sein und keine Reisewarnungen mehr bestehen, könnte dann nur noch nach den Vertragsbedingungen storniert werden.

Da die Stornokosten zumeist gestaffelt sind, sollten die eigenen Überlegungen daher jetzt sofort angestellt werden, wenn eine Reise persönlich kategorisch ausgeschlossen wird. Der Versuch einer Kulanzlösung kann dabei stets unternommen werden.

Für alle späteren Reisetermine gilt derzeit, dass die Verträge beidseitig eingehalten werden müssen. Der Kunde muss daher auch die An- oder Restzahlungen für die Reise vereinbarungsgemäß leisten.

Was gilt für Inlandsreisen?

Für Inlandsreisen gilt aufgrund der innerdeutschen Ausgangssperren das Vorgenannte in gleicher Form. Übernachtungsangebote im Inland dürfen nicht mehr zu touristischen Zwecken erfolgen. Reiseveranstalter sind daher zumeist bereits von sich aus gezwungen, innerdeutsche Reisen abzusagen. hier sollte man sich aber ganz genau informieren da jedes Bundesland seine eigenen Regelungen hat.

Rückholung von gestrandeten Auslandsreisenden

Sollte für noch im Ausland befindliche Reisende eine Rückreise nicht unter zumutbaren Bedingungen nach Deutschland möglich sein, kommt eine Rückholung des Auswärtigen Amtes in Frage. Viele dieser Rückholungen sind bereits erfolgt. Die Kosten müssen anteilig mitgetragen werden.


Quelle: NWB FAAAH-45678
Bild: Jan Vašek auf Pixabay

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